I. Anwendungsbereich
Unseren Lieferungen, Leistungen und Bestellungen liegen
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern
nicht gesonderte vertragliche Vereinbarungen
entgegenstehen. Abweichende Allgemeine
Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners der MAVEG
werden nicht Vertragsinhalt.
II. Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung durch die MAVEG zustande. Bis dahin
sind unsere Angebote stets freibleibend, soweit wir Sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
III. Datenschutz
Die MAVEG behält sich gegenüber ihren Lieferanten vor,
Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und ähnliche
Informationen körperlicher und unkörperlicher Art auch
in elektronischer Form an ihre Kunden unter Hinweis auf
die Eigentums und Urheberrechte ihres Lieferanten
weiterzureichen. Kunden und Besteller der MAVEG
verpflichten sich, die als vertraulich bezeichneten
Informationen und Unterlagen keinem Dritten zugänglich
zu machen.
IV. Preis und Zahlung
1. Die genannten Preise für Maschinen, Zubehör und Sonderleistungen
gelten ausschließlich für den Geltungsbereich des Euro
als gesetzliches Zahlungsmittel. Preise für Leistungen
außerhalb dieses Bereiches sind gesondert zu vereinbaren. Die
Maschinenpreise gelten ab Werk einschließlich
Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung und
Entladung beim Kunden.
2.
Aufwendungen für Transport und
Inbetriebnahme beziehen sich auf
Leistungen in Deutschland. Für
Leistungen im europäischen und
außereuropäischen Raum sind die
Aufwendungen gesondert zu vereinbaren.
3.
Der Besteller leistet Zahlungen an die MAVEG gemäß
Bestellung. Der Besteller
ist gegenüber der MAVEG zu folgenden Zahlungen
verpflichtet.
50% Anzahlung nach der Auftragsbestätigung der MAVEG in
der vereinbarten Frist; 50% nach Gefahrübergang bzw. Übergabeprotokoll, jedoch nicht später als 10 Tage nach Anlieferung.
4. Skontovereinbarungen sind gesondert zu treffen.
5. Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit
Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller
gegenüber der MAVEG nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt bzw. von MAVEG schriftlich bestätigt sind.
6. Sofern MAVEG Schecks oder Wechsel annimmt, erfolgt
dies nur erfüllungshalber; Kosten der Diskontierung und
Einziehung trägt der Besteller.
7. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen
gegenüber der MAVEG nur auf das Geschäftskonto. Ohne
schriftliche Vollmacht sind Mitarbeiter und Vertreter
der MAVEG nicht inkassoberechtigt.
V Lieferzeit
1.
Bei Lieferverzug den der
Besteller zu vertreten hat, trägt er die durch die
Verzögerung entstandenen Kosten.
2. Begründet sich die Nichteinhaltung der vereinbarten
Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder
sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches
der MAVEG liegen, verlängert sich die vereinbarte
Lieferzeit angemessen.
3. Der Besteller kann gegenüber der MAVEG und die MAVEG
kann gegenüber ihrem Lieferanten ohne Fristsetzung vom
Vertrag zurück treten, wenn der MAVEG oder dem
Lieferanten die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang
endgültig unmöglich wird. Dieses Rücktrittsrecht besteht
auch dann, wenn bei einer Bestellung die Ausführung
eines Teils der Lieferung unmöglich wird und ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung der
Teillieferung besteht. Ist dies nicht der Fall, so hat
der Besteller gegenüber der MAVEG und diese gegenüber
ihrem Lieferanten den auf die Teillieferung entfallenden
Vertragspreis zu zahlen. Das selbe gilt bei Unvermögen
der MAVEG oder deren Lieferanten.
4. Tritt Unmöglichkeit oder Unvermögen während des
Annahmeverzuges des Bestellers ein oder ist diese für
diese Umstände allein oder weit überwiegend
verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung
verpflichtet.
5. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegenüber der
MAVEG, gleich aus welchem Grund sind ausgeschlossen.
Insbesondere besteht kein Anspruch auf Ersatz von
indirekten oder Folgeschäden wie z.B. Nutzungsausfall
und entgangener Gewinn.
Sofern der Besteller der MAVEG, soweit nicht zwingendes
Recht entgegen steht ,nach Fälligkeit eine angemessene
Frist zur Leistung setzt und die Frist nicht eingehalten
wird, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Die weiteren
Ansprüche bei einem Verzug mit der Lieferung bestimmen
sich nach Ziffer IX; 3 dieser AGB.
VI. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Leistungsgefahr geht auf den Besteller über, wenn
der Vertragsgegenstand das Werk des Lieferanten der
MAVEG verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch weitere
Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Anlieferung
oder Aufstellung des Liefergegenstandes übernommen hat.
Sofern eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum
Abnahmetermin, bzw. nach Meldung des Lieferanten über
die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Die Abnahme
darf nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels
verweigert werden.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die
Abnahme des Liefergegenstandes in Folge von Umständen,
die der MAVEG oder dem Lieferanten nicht zuzurechnen
sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand-
bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der
Lieferant verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers
die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Die MAVEG ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit
diese für den Besteller zumutbar sind. Der Lieferant ist
gegenüber der MAVEG nur mit deren schriftlicher
Zustimmung zu Teillieferungen berechtigt.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die MAVEG behält sich das Eigentum an dem
Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger
Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel vor.
2. Die MAVEG ist berechtigt, den Liefergegenstand auf
Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer,
Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht
der Besteller selbst die Versicherung nachweislich
abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder
veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte ist die MAVEG unverzüglich
davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die MAVEG zur
Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt
und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann die MAVEG den
Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn sie vom
Vertrag zurückgetreten ist.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
berechtigt die MAVEG vom Vertrag zurückzutreten und die
sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VIII . Gewährleistung
Sachmängel
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand
unverzüglich nach Zugang zu prüfen und gegebenenfalls
festgestellte oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung
feststellbare Mängel unverzüglich gegenüber der MAVEG
schriftlich anzuzeigen.
2. Der MAVEG steht das Wahlrecht zu, alle diejenigen
Teile unentgeltlich nachzubessern oder mangelfrei zu
ersetzten, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
Ersetzte Teile werden Eigentum der MAVEG.
3. Zur Vornahme aller der MAVEG oder ihrem Besteller
notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung
mit der MAVEG die erforderliche Zeit und Gelegenheit
einzuräumen; andernfalls ist die MAVEG von der Haftung
für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in
dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der
Besteller das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und von der MAVEG den Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die MAVEG ist
in einem solchen Fall unverzüglich zu informieren. Die
insoweit entstehenden Aufwendungen werden von dem
Besteller an die MAVEG weitergereicht und sind von
dieser zu begleichen.
4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die MAVEG die
Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes,
soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt. Es werden
außerdem die Kosten des Aus und Einbaus sowie die Kosten
der zur erforderlichen Stellung der notwendigen Monteure
und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten erstattet,
soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der
MAVEG eintritt.
5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn
die MAVEG und deren Lieferant unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemessene
Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen
eines Sachmangels verstreichen lässt.
6. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers sind
gegenüber der MAVEG in folgenden Fällen ausgeschlossen:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder
Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten,
ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse etc.
7. Verändert der Besteller oder ein Dritter ohne
Zustimmung der MAVEG den Liefergegenstand oder werden
Mangelbeseitigungsarbeiten unsachgemäß durch Dritte
ausgeführt, besteht keine Haftung der MAVEG für die
hieraus entstehenden Folgen.
8. Der MAVEG steht ein Zurückbehaltungs- bzw.
Leistungsverweigungsrecht hinsichtlich der Erfüllung von
Gewährleistungsansprüchen zu, solange der Besteller
seine fälligen vertraglichen Verpflichtungen aus diesem
oder einem anderen Vertragsverhältnis der Parteien nicht
oder nicht vollständig erfüllt hat.
Rechtsmängel
9. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur
Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder
Urheberrechten im Inland wird die MAVEG auf seine Kosten
dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren
Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für
den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass
die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder
in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller
oder die MAVEG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
10. Die MAVEG wird den Besteller von unbestritten oder
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen eines
betroffenen Schutzrechtinhabers freistellen.
11. Die Rechtsmängelhaftung und die Verpflichtung der
MAVEG zur Nachbesserung und Ersatzlieferung sind jeweils
nur unter der Voraussetzung begründet, wenn der
Besteller die MAVEG unverzüglich von den geltend
gemachten Schutz oder Urheberrechtsverletzungen
unterrichtet;
der Besteller die MAVEG in angemessenem Umfang bei der
Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw.
die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen zur
Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen ermöglicht;
der MAVEG alle Abwehrmaßnahmen einschließlich
außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben;
der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des
Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch
verursacht wurde, dass der Besteller den
Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer
nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
IX. Haftungsausschluss
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der MAVEG
infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von
vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und
Beratungen oder durch die Verletzung anderer
vertraglicher Verpflichtungen insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes vom
Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des
Bestellers die Regelungen der Abschnitte IX. und X. 2
entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht im Anliefergegenstand selbst
entstanden sind, haftet die MAVEG gegenüber dem
Besteller aus welchen Rechtsgründen auch immer
ausschließlich
bei Vorsatz ;
bei grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder
leitender Angestellten
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit;
bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder der
Abwesenheit garantiert worden sind;
bei Mängel des Liefergegenstandes, soweit nach dem
Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Weiter Ansprüche sind ausgeschlossen – siehe VI..6.
X. Verjährung
Die Ansprüche des Bestellers gegenüber der MAVEG aus
welchen Rechtsgründen auch immer verjähren in zwölf
Monaten ab Gefahrenübergang, soweit nicht zwingendes
Recht entgegensteht. Dies gilt insbesondere für
deliktische Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche nach
dem Produkthaftungsgesetz, für welche die gesetzlichen
Fristen gelten.
XI. Softwarenutzung
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird
dem Besteller das Recht eingeräumt, die gelieferte
Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen.
Die MAVEG ist insoweit nicht gehindert, die Software an
Dritte weiterzuverkaufen. Die Software wird
ausschließlich zur Verwendung auf den dafür bestimmten
Liefergegenstand überlassen. Eine anderweitige Nutzung
der Software ist untersagt.
2. Der Besteller darf die Software ausschließlich zur
eigenen Nutzung vervielfältigten, überarbeiten,
übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode
umwandeln. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 69 a ff
Urheberrechtsgesetz sind einzuhalten. Der Besteller
verpflichtet sich, Herstellerangaben und Markenzeichen
nicht zu entfernen oder zu verändern.
3. Alle sonstigen Rechte an der Software,
Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei
der MAVEG. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht
gestattet.
XII. Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der MAVEG und dem
Besteller gilt ausschließlich das für die
Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander
maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XIII. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am
Sitz der MAVEG. Die MAVEG ist jedoch berechtigt, am
Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
MAVEG AGB 02.01.2013
|